EZVRdErl,NI - Elektronischer Zahlungsverkehr-Runderlass

Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 10. 6. 2021 - 04211/3-1 -

Vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)

- VORIS 64100 -

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist es den Zahlstellen des Landes gestattet, mit Kreditinstituten, bei denen sie ein Konto führen, eine Rahmenvereinbarung oder einen Vertrag zur Nutzung eines Verfahrens des elektronischen Zahlungsverkehrs abzuschließen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Kosten2
Anzeige3
Sicherheit4
Kontoauszug5
Abrechnung6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 EZVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das dafür eingesetzte System muss den jeweils geltenden allgemeinen Sicherheitsstandards im elektronischen Zahlungsverkehr des ausgewählten Kreditinstituts entsprechen. Hierbei ist insbesondere die Wahrung des 4-Augenprinzips sicherzustellen und für die Übertragung von Zahlungsverkehrsdateien bevorzugt der multibankfähige Standard "Eletronic Banking Internet Communication Standard" ("EBICS") zu nutzen.

Bei Beantragung einer Debitkarte ist darauf zu achten, dass Funktionen, die eine Verwendung an Zahlungsterminals und zur Abhebung von Bargeld am Geldautomaten ermöglichen, vom Kreditinstitut gesperrt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)

Abschnitt 2 EZVRdErl - Kosten

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Alle mit dem elektronischen Zahlungsverkehr zusammenhängenden Ausgaben sind von der Dienststelle zu tragen. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)

Abschnitt 3 EZVRdErl - Anzeige

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr ist auf dem Dienstweg der zuständigen, obersten Landesbehörde sowie dem MF anzuzeigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)

Abschnitt 4 EZVRdErl - Sicherheit

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Die für eine Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (z. B. PIN) dürfen nur den für das Bankkonto Verfügungsberechtigten bekannt und zugänglich sein.

Die für die Authentifizierung und Autorisierung von Zahlungen erforderlichen Komponenten (z. B. persönliche PIN) sind sicher aufzubewahren, dürfen nicht im IT-System hinterlegt werden und anderen Personen nicht zugänglich sein. Die Authentifizierung bzw. Autorisierung (z. B. TAN-App) darf nicht auf dem gleichen Gerät ausgeführt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)