Abschnitt 2 EZVRdErl - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- EZVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Alle mit dem elektronischen Zahlungsverkehr zusammenhängenden Ausgaben sind von der Dienststelle zu tragen. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)