Abschnitt 4 EZVRdErl - Sicherheit
Bibliographie
- Titel
- Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- EZVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Die für eine Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien (z. B. PIN) dürfen nur den für das Bankkonto Verfügungsberechtigten bekannt und zugänglich sein.
Die für die Authentifizierung und Autorisierung von Zahlungen erforderlichen Komponenten (z. B. persönliche PIN) sind sicher aufzubewahren, dürfen nicht im IT-System hinterlegt werden und anderen Personen nicht zugänglich sein. Die Authentifizierung bzw. Autorisierung (z. B. TAN-App) darf nicht auf dem gleichen Gerät ausgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)