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  • ab 10.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EZVRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das dafür eingesetzte System muss den jeweils geltenden allgemeinen Sicherheitsstandards im elektronischen Zahlungsverkehr des ausgewählten Kreditinstituts entsprechen. Hierbei ist insbesondere die Wahrung des 4-Augenprinzips sicherzustellen und für die Übertragung von Zahlungsverkehrsdateien bevorzugt der multibankfähige Standard "Eletronic Banking Internet Communication Standard" ("EBICS") zu nutzen.

Bei Beantragung einer Debitkarte ist darauf zu achten, dass Funktionen, die eine Verwendung an Zahlungsterminals und zur Abhebung von Bargeld am Geldautomaten ermöglichen, vom Kreditinstitut gesperrt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)