Abschnitt 6 EZVRdErl - Abrechnung
Bibliographie
- Titel
- Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
- Redaktionelle Abkürzung
- EZVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
6.1 Der von dem Anbieter des elektronischen Zahlungsverkehrs für das Girokonto erstellte Kontoauszug (Abrechnung) ist unverzüglich zu prüfen. Unberechtigte Zahlungsposten sind zu beanstanden.
6.2 Die Abrechnung ist eine zahlungsbegründende Unterlage und nach Maßgabe der VV Nr. 5.7 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO aufzubewahren.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)