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  • ab 10.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EZVRdErl - Kosten

Bibliographie

Titel
Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr durch Zahlstellen des Landes
Redaktionelle Abkürzung
EZVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Alle mit dem elektronischen Zahlungsverkehr zusammenhängenden Ausgaben sind von der Dienststelle zu tragen. Zusätzliche Haushaltsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)