SolHaMePrüRE,NI - SoldatenhandwerksmeisterprüfungsRE

Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk

Bibliographie

Titel
Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
Redaktionelle Abkürzung
SolHaMePrüRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000001

RdErl. d. Nds. MfWuV v. 23.10.1967 - 1/2 b 50.35

Vom 23. Oktober 1967 (Nds. MBl. S. 1030)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 9. März 1981 (Nds. MBl. S. 347)

- GültL 22/30 -

- VORIS 22420 00 00 00 001 -

Nachfolgend wird das in der o. a. Angelegenheit vom Bundesminister der Verteidigung veranlaßte Übereinkommen nebst Anlage - VMBl. 1967 S. 245 - bekanntgegeben. Die dort empfohlenen Grundsätze sind von den für das Meisterprüfungswesen zuständigen Stellen zu beachten. Die in Betracht kommenden Meisterprüfungsausschüsse sind zu unterrichten.

Anlage

Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk

Der Bundesminister der Verteidigung, der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesminister für Wirtschaft - dieser nach Fühlungnahme mit den Wirtschaftsministern der Länder - empfehlen, daß bei der Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk im Interesse eines einheitlichen Vorgehens wie folgt verfahren wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zulassung im Regelfall1
Zulassung im Ausnahmefall2
Anrechnung einer fachlichen Fortbildung oder berufsnahen Verwendung in der Bundeswehr3
Anmeldung zur Meisterprüfung4
Sachverständige der Bundeswehrverwaltung5
Anfertigung des Meisterstückes6
Prüfungsergebnis7
Meisterprüfung und technische Feldwebelprüfung8
Zuordnung militärischer Tätigkeiten zu HandwerksberufenAnlage 1
Bescheinigung über eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit in der BundeswehrAnlage 2

Abschnitt 1 SolHaMePrüRE - 1. Zulassung im Regelfall

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Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
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SolHaMePrüRE,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000001

(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten der Bundeswehr sind im Regelfalle zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie eine Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben oder zum Ausbilden von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind (§ 49 Abs. 1 der Handwerksordnung i. d. F. vom 28.12.1965 - HwO -).

(2) (2) Sie sind ferner zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer abgelegten Lehrabschlußprüfung besitzen, sofern sie im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (§ 49 Abs. 2 HwO).

Abschnitt 2 SolHaMePrüRE - 2. Zulassung im Ausnahmefall

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Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
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SolHaMePrüRE,NI
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Niedersachsen
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22420000000001

Sind die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 bis 3 HwO nicht erfüllt, können Prüfungsbewerber im Ausnahmefall nach § 49 Abs. 5 Nr. 2 HwO durch die zuständige Handwerkskammer auf Antrag zugelassen werden, wenn sie glaubhaft machen, daß sie die für die Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben.

Abschnitt 3 SolHaMePrüRE - 3. Anrechnung einer fachlichen Fortbildung oder berufsnahen Verwendung in der Bundeswehr

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Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000001

(1) Ist der Prüfungsbewerber in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit nach § 49 Abs. 4 HwO vom Meisterprüfungsausschuß auf die nachzuweisende Gesellentätigkeit anzurechnen. Dies gilt auch für eine gleichwertige berufsnahe Verwendung und eine einschlägige fachliche Fortbildung in der Bundeswehr. Die als Anlage 1 beigefügte Liste dient als Orientierungshilfe für die Zuordnung von militärischen Tätigkeiten zu Handwerksberufen. Eine in der Bundeswehr erworbene Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit, die für eine Anrechnung in Betracht kommen, sind im Einzelfall durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 nachzuweisen. Über Prüfungen in der Bundeswehr sind Prüfungszeugnisse vorzulegen.

(2) Können im Einzelfall Art und Umfang der Anrechnung an Hand der beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend geklärt werden, so ist dem Meisterprüfungsausschuß Gelegenheit zu geben, sich in geeigneter Form davon zu überzeugen, daß die fachliche Tätigkeit in der Bundeswehr, deren Anrechnung gefordert wird, mit entsprechenden handwerklichen Tätigkeiten vergleichbar ist, wenn Bestimmungen der militärischen Sicherheit dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt 4 SolHaMePrüRE - 4. Anmeldung zur Meisterprüfung

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Gliederungs-Nr.
22420000000001

(1) Das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung ist von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, sofern sie durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung eine Berufsförderung erhalten oder erhalten haben, über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr und die Handwerkskammer an den Meisterprüfungsausschuß zu richten.

(2) Der für die Abnahme der Prüfung zuständige Meisterprüfungsausschuß bestimmt sich nach der Meisterprüfungsordnung. Bei Soldaten auf Zeit gilt der Standort als Wohn- und Arbeitsort.