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  • ab 14.11.1967 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SolHaMePrüRE - 3. Anrechnung einer fachlichen Fortbildung oder berufsnahen Verwendung in der Bundeswehr

Bibliographie

Titel
Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
Redaktionelle Abkürzung
SolHaMePrüRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000001

(1) Ist der Prüfungsbewerber in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit nach § 49 Abs. 4 HwO vom Meisterprüfungsausschuß auf die nachzuweisende Gesellentätigkeit anzurechnen. Dies gilt auch für eine gleichwertige berufsnahe Verwendung und eine einschlägige fachliche Fortbildung in der Bundeswehr. Die als Anlage 1 beigefügte Liste dient als Orientierungshilfe für die Zuordnung von militärischen Tätigkeiten zu Handwerksberufen. Eine in der Bundeswehr erworbene Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit, die für eine Anrechnung in Betracht kommen, sind im Einzelfall durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 nachzuweisen. Über Prüfungen in der Bundeswehr sind Prüfungszeugnisse vorzulegen.

(2) Können im Einzelfall Art und Umfang der Anrechnung an Hand der beigebrachten Unterlagen nicht hinreichend geklärt werden, so ist dem Meisterprüfungsausschuß Gelegenheit zu geben, sich in geeigneter Form davon zu überzeugen, daß die fachliche Tätigkeit in der Bundeswehr, deren Anrechnung gefordert wird, mit entsprechenden handwerklichen Tätigkeiten vergleichbar ist, wenn Bestimmungen der militärischen Sicherheit dem nicht entgegenstehen.