Abschnitt 8 SolHaMePrüRE - 8. Meisterprüfung und technische Feldwebelprüfung
Bibliographie
- Titel
- Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
- Redaktionelle Abkürzung
- SolHaMePrüRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000001
(1) Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse können an den Teilen der technischen Feldwebelprüfung teilnehmen, die für eine Anrechnung auf die Meisterprüfung in Frage kommen, sofern die Bestimmungen der militärischen Sicherheit dem nicht entgegenstehen.
(2) Die Anerkennung der technischen Feldwebelprüfung zur Befreiung von Fächern bei der Meisterprüfung bleibt einer Verordnung nach § 46 Abs. 3 HwO vorbehalten.
An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
Handwerkskammern.