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  • ab 14.11.1967 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SolHaMePrüRE - 1. Zulassung im Regelfall

Bibliographie

Titel
Übereinkommen über die Zulassung von Soldaten auf Zeit und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr zur Meisterprüfung im Handwerk
Redaktionelle Abkürzung
SolHaMePrüRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000001

(1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten der Bundeswehr sind im Regelfalle zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie eine Gesellenprüfung bestanden haben und in dem Handwerk, in dem sie die Meisterprüfung ablegen wollen, eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle zurückgelegt haben oder zum Ausbilden von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind (§ 49 Abs. 1 der Handwerksordnung i. d. F. vom 28.12.1965 - HwO -).

(2) (2) Sie sind ferner zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer abgelegten Lehrabschlußprüfung besitzen, sofern sie im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (§ 49 Abs. 2 HwO).