MPA-BARdErl,NI - Materialprüfanstalten-Betriebsanweisungsrunderlass

Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

RdErl. d. MW v. 23. 8. 2016 - MW 33-34110 -

Vom 23. August 2016 (Nds. MBl. S. 872)

- VORIS 20110 -

Bezug: Beschl. d. LReg v. 23. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 872)

Für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten wird die nachstehende Betriebsanweisung erlassen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform, Name, Sitz1
Aufgaben2
II.
Betriebsführung und Aufsicht
Grundsätze, Organisation3
Befugnisse der Geschäftsleitung4
Aufsicht5
III.
Grundsätze der Aufgabenerledigung
Auftragsabwicklung6
IV.
Wirtschaftsführung
Grundsätze7
Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans8
Besonderheiten zum Zahlungsverkehr9
V.
Ergänzende Regelungen
Kooperationen mit Hochschulen10
Geschäftsgeheimnisse11
VI.
Inkrafttreten
Inkrafttreten12

§§ 1 - 2, I. - Rechtsform und Aufgaben

§ 1 MPA-BARdErl - Rechtsform, Name, Sitz

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Die Materialprüfanstalten werden als Landesbetriebe nach § 26 LHO geführt.

(2) Sie führen die Bezeichnung "Materialprüfanstalt für das Bauwesen (MPA BS)" mit Sitz in Braunschweig und "Materialprüfanstalt für das Bauwesen und Produktionstechnik (MPA H)" mit Sitz in Hannover und weiteren Betriebsstätten in Clausthal-Zellerfeld und in Garbsen.

§ 2 MPA-BARdErl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) 1Die Materialprüfanstalten haben die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen und Verfahren auf die Einhaltung von Qualitätsanforderungen und die Erfüllung von technischen Spezifikationen durchzuführen. 2Die Materialprüfung ist ein Dienstleistungsangebot an die Wirtschaft zur Standortsicherung, ein Instrument des Technologietransfers und ein Element zur Stärkung des Hochschulstandortes. 3Der Kooperation mit den fachlich einschlägigen Hochschulen am Sitz der Materialprüfanstalt und ihren Betriebsstätten kommt besondere Bedeutung zu.

(2) Die Materialprüfanstalten

  • prüfen Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte und Bauarten, Konstruktionen und bauliche Anlagen, Maschinen, technische Systeme sowie Qualitätsmanagementsysteme und kalibrieren Mess- und Prüfgeräte,

  • wirken mit bei der Akkreditierung von Prüflaboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen,

  • zertifizieren Personal, Produkte und Qualitätsmanagementsysteme.

(3) 1Die Materialprüfanstalten können im Rahmen ihrer Aufgaben beraten, überwachen und selbständige Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten, insbesondere zur Verbesserung von Prüfverfahren betreiben. 2In diesem Rahmen können sich die Materialprüfanstalten auch an der Erstellung technischer Regelwerke im Bereich der nationalen, europäischen und internationalen Normung beteiligen.

(4) Die Materialprüfanstalten können neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben ab- bzw. aufgeben.

§§ 3 - 5, II. - Betriebsführung und Aufsicht