§ 4 MPA-BARdErl - Befugnisse der Geschäftsleitung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- MPA-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Materialprüfanstalt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung. 2Ihm obliegt als Gremium die Ergebnisverantwortung.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist im Rahmen seines Aufgabenbereiches einzelvertretungsberechtigt.
(3) Dienstvorgesetzte/r bzw. Vertreter/in des Arbeitgebers für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die kaufmännisch/technische Leitung.