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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 MPA-BARdErl - Befugnisse der Geschäftsleitung

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Materialprüfanstalt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung. 2Ihm obliegt als Gremium die Ergebnisverantwortung.

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist im Rahmen seines Aufgabenbereiches einzelvertretungsberechtigt.

(3) Dienstvorgesetzte/r bzw. Vertreter/in des Arbeitgebers für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die kaufmännisch/technische Leitung.