§ 8 MPA-BARdErl - Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- MPA-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Die Materialprüfanstalten legen der Aufsichtsbehörde den Entwurf des Wirtschaftsplans und den Entwurf für die Fortschreibung der mittelfristigen Planung zusammen mit der jährlich fortzuschreibenden strategischen Planung zu einem von der Aufsichtsbehörde benannten Termin vor.
(2) 1Im Wirtschaftsplan sind Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 2Darüber hinaus ist das Soll-Beschäftigungsvolumen in Vollzeiteinheiten darzustellen.
(3) 1Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
(4) Die Bezüge der Bediensteten werden von dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge- und Versorgung (NLBV) berechnet, von der zuständigen Landeskasse gezahlt und von der Materialprüfanstalt taggleich erstattet.