§ 10 MPA-BARdErl - Kooperationen mit Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- MPA-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
1Die Materialprüfanstalten sind gehalten, mit den fachlich betroffenen Hochschulen im Bereich ihres Sitzes bzw. ihrer Betriebsstätten Kooperationsvereinbarungen zu schließen. 2Gegenseitige Leistungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen transparent zu bewerten und auszugleichen.