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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 10 MPA-BARdErl - Kooperationen mit Hochschulen

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

1Die Materialprüfanstalten sind gehalten, mit den fachlich betroffenen Hochschulen im Bereich ihres Sitzes bzw. ihrer Betriebsstätten Kooperationsvereinbarungen zu schließen. 2Gegenseitige Leistungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen transparent zu bewerten und auszugleichen.