§ 6 MPA-BARdErl - Auftragsabwicklung
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- MPA-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Die Materialprüfanstalten erbringen ihre Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber (Aufträge) oder als öffentlich rechtliche Leistung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften.
(2) 1Für die Abwicklung von Aufträgen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. 2Für die Abwicklung öffentlich rechtlicher Leistungen gelten die jeweiligen Gebührenordnungen.