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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 MPA-BARdErl - Geschäftsgeheimnisse

Bibliographie

Titel
Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
Redaktionelle Abkürzung
MPA-BARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

1Die von den Materialprüfanstalten wahrgenommenen Aufgaben berühren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2Auskünfte über Auftraggeberinnen und Auftraggeber, über Art und Umfang von Prüfaufträgen sowie über Prüfergebnisse dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers erteilt werden. 3Ausgenommen sind Auskunftspflichten nach der Strafprozessordnung.