§ 11 MPA-BARdErl - Geschäftsgeheimnisse
Bibliographie
- Titel
- Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
- Redaktionelle Abkürzung
- MPA-BARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
1Die von den Materialprüfanstalten wahrgenommenen Aufgaben berühren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2Auskünfte über Auftraggeberinnen und Auftraggeber, über Art und Umfang von Prüfaufträgen sowie über Prüfergebnisse dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers erteilt werden. 3Ausgenommen sind Auskunftspflichten nach der Strafprozessordnung.