KFURdErl,NI - Kirchliche Feiertage-Unterrichtsrunderlass

Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 15.10.2019 - 36.3-82013 - VORIS 22410 -

Vom 15. Oktober 2019 (SVBl. S. 620)

Bezug:

  1. a)

    Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage i. d. F. vom 7.3.1995 (Nds. GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2018 (Nds. GVBl. S. 123)

  2. b)

    Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch VO v. 6.7.2017 (Nds. GVBl. S. 234)

  3. c)

    RdErl. "Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen" v. 1.11.2012 (SVBl. S. 597), geändert durch RdErl. v. 7.11.2017 (SVBl. S. 676)
    - VORIS 22410 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Evangelische und katholische Feiertage1
Feiertage anderer Religionsgemeinschaften2
Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten3
Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht4
Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern 5
Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter6
Aufsicht und Betreuung7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 KFURdErl - Evangelische und katholische Feiertage

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Nach § 11 in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülerinnen und Schülern am Epiphaniastag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülerinnen und Schülern am Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Teilnahme an einem Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession. Für evangelische und katholische Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gilt das Entsprechende, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

1.2 In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen. Solche Veranstaltungen können z. B. sein: Schulandachten, Diskussionsforen, musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge, Besuche in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, gemeinsame Projekte von Schule und Kirche.

1.3 Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern der jeweils anderen Konfession, einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. Die Schule hat dies bei der Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.

1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an einer der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerin oder dem religionsmündigen Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Tutorin oder dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

1.5 Sofern an Fronleichnam und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler, die einer anderen Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Schule an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht in dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. Der Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig zu informieren, sofern dieses erforderlich ist.

1.6 An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung zur gewähren, soweit dies den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Nr. 1.5 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 2 KFURdErl - Feiertage anderer Religionsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. Die Antragstellenden sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.

2.2 Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schülern, die der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers Gelegenheit zum Besuch einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft an Sonnabenden zu geben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 KFURdErl - Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schuler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.

Abschnitt 4 KFURdErl - Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.