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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KFURdErl - Feiertage anderer Religionsgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. Die Antragstellenden sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.

2.2 Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schülern, die der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers Gelegenheit zum Besuch einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft an Sonnabenden zu geben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.