Abschnitt 1 KFURdErl - Evangelische und katholische Feiertage
Bibliographie
- Titel
- Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KFURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1 Nach § 11 in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülerinnen und Schülern am Epiphaniastag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülerinnen und Schülern am Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Teilnahme an einem Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession. Für evangelische und katholische Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gilt das Entsprechende, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
1.2 In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen. Solche Veranstaltungen können z. B. sein: Schulandachten, Diskussionsforen, musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge, Besuche in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, gemeinsame Projekte von Schule und Kirche.
1.3 Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern der jeweils anderen Konfession, einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. Die Schule hat dies bei der Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.
1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an einer der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerin oder dem religionsmündigen Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Tutorin oder dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
1.5 Sofern an Fronleichnam und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler, die einer anderen Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Schule an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht in dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. Der Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig zu informieren, sofern dieses erforderlich ist.
1.6 An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung zur gewähren, soweit dies den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Nr. 1.5 Satz 2 gilt entsprechend.