Abschnitt 3 KFURdErl - Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten
Bibliographie
- Titel
- Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KFURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schuler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.