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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KFURdErl - Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten

Bibliographie

Titel
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Redaktionelle Abkürzung
KFURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schuler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.