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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 Nds. Invest GRW-Erl - Gegenstand der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest GRW-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gegenstände der Zuwendung sind Investitionsvorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Beherbergungsgewerbes nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2 und 2.5.1 des GRW-Koordinierungsrahmens auf Grundlage von Artikel 14 AGVO und der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad "Neuerung für das Unternehmen" ("new to the firm") oder an den Digitalisierungsgrad einhalten.

In D-Fördergebieten kann Großunternehmen eine Zuwendung nach Absatz 1 nur auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, wenn ein Antrag auch den Fördergegenstand nach Nummer 2.2 umfasst. Eine Zuwendung nach Absatz 1 auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien bleibt unberührt.

2.2 Ergänzend zu Nummer 2.1 sind CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen nach Nummer 2.4.3 des GRW-Koordinierungsrahmes zuwendungsfähig, die die nicht gebäudebezogene Energieeffizienz gemäß Artikel 38 AGVO erhöhen, der Erzeugung von erneuerbaren Energien gemäß Artikel 41 AGVO dienen oder einen Beitrag zum besonderen Umweltschutz, einschließlich der Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 AGVO, leisten.

2.3 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, die eine landesinterne Betriebsverlagerung ohne Erweiterungscharakter beinhalten und

  • Vorhaben mit einer Vorförderung derselben Betriebsstätte, solange die Verwendungsnachweisprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)