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  • ab 21.06.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 Nds. Invest GRW-Erl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
Redaktionelle Abkürzung
Nds. Invest GRW-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 21.06.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

8.2 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

8.3 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieser Richtlinie an die ab dem 01.01.2027 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.

Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2023 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 01.01.2024 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.

Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2025 gewährt werden.

8.3.1 Für Beihilferegelungen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.06.2027.

8.3.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.06.2024.

8.4 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass diese Richtlinie zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.5 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.2 des Erl. vom 31. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 32)

An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)