FischAquaErzFördErl,NI - Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Erl. d. ML v. 15. 11. 2023 - 102.3-65371-897/2023 -

Vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

- VORIS 79300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer BioressourcenAnlage 1
Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der UnionAnlage 2

Abschnitt 1 FischAquaErzFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen für

  1. a)

    die Vermarktung, die Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse, zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhalt der betrieblichen Strukturen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Niedersachsen,

  2. b)

    die Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.

1.2 Ziel der Zuwendung ist

  • die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen,

  • die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen,

  • die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und Marketing-Innovationen zu fördern,

  • die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern,

  • den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen,

  • die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern,

  • Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken,

  • bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des GAKG i. d. F. der Bek. v. 21. 7. 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2231),

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 2 FischAquaErzFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung)

2.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert:

2.1.1
Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die zur

  1. a)

    Reduzierung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 2.2.5, Interventionskategorie 3),

  2. b)

    Verbesserung der Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2),

  3. c)

    Erneuerung oder Verbesserung von Erzeugnissen oder Erneuerung oder Verbesserung von Verfahren der Verarbeitung (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

  4. d)

    Verbesserung der Lebensmittelhygiene und -qualität (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

  5. e)

    Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

beitragen;

2.1.2
Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2);

2.1.3
Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.2, Interventionskategorie 2);

2.1.4
Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2);

2.1.5
Kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2).

2.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern (Maßnahmenart 1.1.5, Interventionskategorie 2).

2.3 Nicht gefördert werden:

  1. a)

    Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),

  2. b)

    Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,

  3. c)

    Wohnbauten nebst Zubehör,

  4. d)

    Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

  5. e)

    nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,

  6. f)

    Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,

  7. g)

    Eigenleistungen, Leasingkosten,

  8. h)

    bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen,

  9. i)

    Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienen, gefördert worden sind,

  10. j)

    Ausgaben für Landkäufe oder den Erwerb von Grundstücken,

  11. k)

    eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

  12. l)

    Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

  13. m)

    Ausgaben für die Anschaffung von Personenkraft- und Vertriebsfahrzeugen,

  14. n)

    Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume,

  15. o)

    Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen,

  16. p)

    Ausgaben für Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen,

  17. q)

    Ausgaben für rechtlich gebotene Maßnahmen,

  18. r)

    Ausgaben für den Kauf von Patenten, Lizenzen oder Marken,

  19. s)

    Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich,

  20. t)

    Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 3 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:

  1. a)

    Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3:

    Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Die Antragstellerinnen oder die Antragsteller müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen.

  2. b)

    Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5:

    Neben den Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Buchstabe a geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung sowie Fischereiverbände.

  3. c)

    Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

    Träger niedersächsischer Fischereihäfen.

    Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)

Abschnitt 4 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden (siehe Anlagen 1 und 2 ).

4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.

4.3 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.

4.4 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen. Ein Nachweis nach Nummer 7.3.4 dieser Richtlinie ist im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)