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  • ab 15.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FischAquaErzFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung)

2.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert:

2.1.1
Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die zur

  1. a)

    Reduzierung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 2.2.5, Interventionskategorie 3),

  2. b)

    Verbesserung der Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2),

  3. c)

    Erneuerung oder Verbesserung von Erzeugnissen oder Erneuerung oder Verbesserung von Verfahren der Verarbeitung (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

  4. d)

    Verbesserung der Lebensmittelhygiene und -qualität (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

  5. e)

    Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

beitragen;

2.1.2
Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2);

2.1.3
Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.2, Interventionskategorie 2);

2.1.4
Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2);

2.1.5
Kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2).

2.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern (Maßnahmenart 1.1.5, Interventionskategorie 2).

2.3 Nicht gefördert werden:

  1. a)

    Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),

  2. b)

    Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,

  3. c)

    Wohnbauten nebst Zubehör,

  4. d)

    Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

  5. e)

    nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,

  6. f)

    Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,

  7. g)

    Eigenleistungen, Leasingkosten,

  8. h)

    bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen,

  9. i)

    Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienen, gefördert worden sind,

  10. j)

    Ausgaben für Landkäufe oder den Erwerb von Grundstücken,

  11. k)

    eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

  12. l)

    Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

  13. m)

    Ausgaben für die Anschaffung von Personenkraft- und Vertriebsfahrzeugen,

  14. n)

    Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume,

  15. o)

    Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen,

  16. p)

    Ausgaben für Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen,

  17. q)

    Ausgaben für rechtlich gebotene Maßnahmen,

  18. r)

    Ausgaben für den Kauf von Patenten, Lizenzen oder Marken,

  19. s)

    Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich,

  20. t)

    Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)