Abschnitt 5 FischAquaErzFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- FischAquaErzFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle EUR abgerundet.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens. Die Höhe der Zuwendung beträgt:
5.2.1 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 25 %,
5.2.2 bei Vorhaben gemäß Nummern 2.1.4, 2.1.5 und 2.2
- a)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern 50 %,
- b)
bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern zwischen 50 % und 100 %, wenn das Vorhaben alle der folgenden Kriterien erfüllt:
das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten,
das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf oder gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen,
- c)
bei Vorhaben durchgeführt von Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten 60 %,
- d)
bei Vorhaben durchgeführt von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 75 %,
- e)
bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern unter Beachtung der Regelung in Nummer 5.5 100 %.
5.3 Die Zuwendung besteht zu 70 % aus Mitteln des EMFAF und zu 30 % aus nationalen öffentlichen Mitteln.
5.4 Bei Investitionen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden vorrangig GAK-Mittel eingesetzt. In diesen Fällen sind die Vorgaben des GAKG zu beachten.
5.5 Bei Hafeninfrastrukturvorhaben nach Nummer 2.2 werden zur Kofinanzierung Eigenmittel der Gebietskörperschaften eingesetzt.
Abweichend von Satz 1 kann bei besonderem Landesinteresse das ML eine Ausnahme zulassen: Die nationalen öffentlichen Mittel können bis zu 20 % aus Landesmitteln bestehen. Der Anteil der Eigenmittel der Gebietskörperschaft beträgt in diesen Fällen mindestens 10 %.
5.6 Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10 000 EUR, so kommt eine Förderung nicht in Betracht. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht den Betrag von 15 000 EUR unterschreiten. Bei Vorhaben von Gebietskörperschaften nach Nummer 2.2 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 25 000 EUR nicht unterschreiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)