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  • ab 15.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:

  1. a)

    Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3:

    Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Die Antragstellerinnen oder die Antragsteller müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen.

  2. b)

    Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5:

    Neben den Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Buchstabe a geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung sowie Fischereiverbände.

  3. c)

    Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

    Träger niedersächsischer Fischereihäfen.

    Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)