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  • ab 15.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 FischAquaErzFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen für

  1. a)

    die Vermarktung, die Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse, zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhalt der betrieblichen Strukturen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Niedersachsen,

  2. b)

    die Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.

1.2 Ziel der Zuwendung ist

  • die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen,

  • die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen,

  • die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und Marketing-Innovationen zu fördern,

  • die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern,

  • den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen,

  • die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern,

  • Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken,

  • bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des GAKG i. d. F. der Bek. v. 21. 7. 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. 10. 2016 (BGBl. I S. 2231),

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)