Abschnitt 4 FischAquaErzFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
- Redaktionelle Abkürzung
- FischAquaErzFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden (siehe Anlagen 1 und 2 ).
4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.
4.3 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.
4.4 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen. Ein Nachweis nach Nummer 7.3.4 dieser Richtlinie ist im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)