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  • ab 15.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FischAquaErzFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
Redaktionelle Abkürzung
FischAquaErzFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

6.1 Vergabeverfahren

Abweichend von Nummer 3 der ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.

Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn

  1. a)

    die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder

  2. b)

    die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.

Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto), sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen und mit dem Gebäude fest verbundenen technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,

  • Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.3 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen an private Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch:

  1. a)

    Eintragung einer werthaltigen brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch

  2. b)

    Erbringung einer Bankbürgschaft oder

  3. c)

    Hinterlegung von Wertpapieren.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag zu sichern, wenn dieser über 500 000 EUR liegt.

Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.

6.4 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.

6.5 Für den Fall der Rückforderung bei Nichteinhaltung der Zweckbindung findet die VV/VV-Gk Nr. 8.3 zu § 44 LHO Anwendung.

6.6 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.

6.7 Sämtliche Antragsunterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers für das Vorhaben oder bei längeren Zweckbindungsfristen bis zum Jahresende der längsten Zweckbindungsfrist aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.8 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.

6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele bis zu fünf Jahre nach Abschlusszahlung der Zuwendung zur Verfügung zu stellen.

6.10 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. November 2023 (Nds. MBl. S. 917)