§ 56 NDiszG - Wirkungen der Klagerücknahme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Wenn die Klagebehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können ihr zugrunde liegende Sachverhalte nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.