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§ 30 NDiszG - Auskünfte und Mitteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Die Übermittlung oder Bereitstellung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verwendung der so erlangten personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) 1Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren und über Tatsachen und Entscheidungen aus Disziplinarverfahren sowie die Übermittlung oder Bereitstellung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich ist und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer betroffener Personen nicht entgegenstehen. 2Die Beamtin oder der Beamte ist schriftlich darüber zu informieren, wem die Mitteilung gemacht und wem die Akten übermittelt oder bereitgestellt worden sind.