IT.N-BBORdErl,NI - IT.Niedersachsen-Benutzungs- und Beschaffungsordnungsrunderlass

Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

RdErl. d. MI

- 44.06-02010-0100 -

Vom 31. Januar 2014 (Nds. MBl. S. 244)

- VORIS 20110 -

Bezug:
Beschl. d. LReg v. 25.6.2013 (Nds. MBl. S. 242) - VORIS 20110 -

Für den Landesbetrieb IT.Niedersachsen wird nachstehende Benutzungs- und Beschaffungsordnung erlassen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Leistungen, Entgelte, Abrechung2
Leistungsvereinbarung3
Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats/Technologiepläne4
Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung5
Datenschutz, Geheimhaltung, Informationssicherheit6
Inkrafttreten7
(zu § 1 der Benutzungs- und Beschaffungsordnung) Anlage

§ 1 IT.N-BBORdErl - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, nach dem IT.Niedersachsen gemäß § 8 Abs. 3 der Betriebsanweisung seine Leistungen mit dem jeweiligen Auftraggeber abwickelt.

(2) Die Regelungen dieser Ordnung gelten für alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung in Niedersachsen, deren Beschaffungskosten entweder direkt über Haushaltspläne oder indirekt über Wirtschaftspläne im Landeshaushalt veranschlagt sind oder über Dritt- bzw. Projektmittel zur Verfügung gestellt werden (landesinterne Auftraggeber). Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Waren (z. B. Hard- und Software) und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie über IT.Niedersachsen zu beschaffen (Kontrahierungsverpflichtung).

(3) Ausgenommen sind die Hochschulen, die Landeskrankenhäuser, die Staatstheater, der LRH, der LT, der Verfassungsschutz sowie Behörden und Einrichtungen, die aufgrund einer länderübergreifenden Kooperation bzw. Zusammenarbeit mit Bundesverwaltungen andere Beschaffungsstrukturen nutzen. Allen Einrichtungen, die dem Bereich Forschung und Lehre zuzuordnen oder die in die besonderen Rabattvereinbarungen für Forschung und Lehre mit einbezogen sind (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Museen, Landesbibliotheken, pädagogische Bereiche der Landesbildungszentren, LBEG, Materialprüfanstalten, etc.), ist die Nutzung freigestellt. Es wird ihnen sowie allen weiteren Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung freigestellt, sich bei der Beschaffung IT.Niedersachsens zu bedienen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur zentralen Beschaffung sind in der Anlage zu dieser Benutzungs- und Beschaffungsordnung festgelegt. Soweit Beschaffungen unter den dort genannten Voraussetzungen dezentral durchgeführt werden können, stellt IT.Niedersachsen bei Bedarf Dienstleistungen zur Vergabe der Lieferungen und Leistungen nach der geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zur Verfügung.

(4) Diese Ordnung gilt nicht für Leistungen, die IT.Niedersachsen für Dritte (externe Auftraggeber) erbringt.

§ 2 IT.N-BBORdErl - Leistungen, Entgelte, Abrechung

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen bietet die ihm nach § 2 seiner Betriebsanweisung obliegenden Leistungen als zentraler Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung für die Informations- und Kommunikationstechnologie auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber (Leistungsvereinbarungen) an.

(2) Allgemeine Bestandteile der Leistungsvereinbarungen werden in Form von "Allgemeinen Nutzungsbedingungen" nach Abstimmung mit den Ressorts veröffentlicht.

(3) Zwischen den landesinternen Auftraggebern und IT.Niedersachsen kommt mit der Leistungsvereinbarung ein von vergaberechtlichen Vorschriften freies, verwaltungsinternes Benutzungsverhältnis zustande.

(4) Die Standardprodukte von IT.Niedersachsen sind in den jeweils gültigen Leistungs- und Entgeltverzeichnissen (Produktkatalog, Web-Shop) beschrieben. Daneben bietet IT.Niedersachsen kundenspezifische Waren und Dienstleistungen sowie Leistungsklassen und Servicelevel im Bereich Informationstechnologie an, die individuell zu vereinbaren sind.

(5) Die Abrechnung der Entgelte für die Leistungen des IT.Niedersachsen erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Entgeltverzeichnisse entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

(6) IT.Niedersachsen informiert seine landesinternen Auftraggeber über Änderungen an seinen Leistungs- und Entgeltverzeichnissen und soweit möglich über deren Auswirkungen, damit diese im darauf folgenden Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt werden können.

(7) Wird ein auf unbestimmte Zeit oder vorzeitig ein auf Zeit vereinbartes Benutzungsverhältnis auf Veranlassung des Auftraggebers beendet, sind die daraus entstehenden Kosten (z. B. für Rückbau, noch nicht amortisierte Investitionen oder nicht termingerecht kündbare Software- oder Wartungsverträge) entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorschriften ebenfalls abzurechnen.

§ 3 IT.N-BBORdErl - Leistungsvereinbarung

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) Leistungsvereinbarungen können einmalige, wiederkehrende oder dauernde Leistungen umfassen.

(2) In Leistungsvereinbarungen über die Erbringung von IT-Dienstleistungen (Benutzungsvereinbarungen) sind insbesondere festzulegen:

  • die erwarteten quantitativen und qualitativen Ziele,

  • die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen,

  • Leistungsort und -dauer,

  • Leistungsstufen und/oder Service Levels,

  • Nutzungsrechte,

  • Mengen und aktuelle Entgelte,

  • Termine und Fristen,

  • besondere Mitwirkungs- und Kontrollpflichten.

(3) Die Leistungsvereinbarung kommt durch Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch einen schriftlichen Auftrag und eine schriftliche Annahme zustande. Die der jeweiligen Vereinbarung zugrunde liegenden Dokumente sind aufzuführen. Der Einhaltung der Schriftform steht der Austausch elektronischer Dokumente gleich.

§ 4 IT.N-BBORdErl - Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats/Technologiepläne

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

IT.Niedersachsen ist verpflichtet, bei der Entwicklung und dem Betrieb von Fachverfahren die ressortübergreifenden Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats u. a. in Bezug auf Informationssicherheit, IT-Architektur und Produktstandards zu beachten. Darauf aufbauend erstellt und pflegt IT.Niedersachsen Technologiepläne, damit die Ressorts die für die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) notwendige Planungssicherheit bei der Entwicklung und Pflege von Fachverfahren haben.