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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 IT.N-BBORdErl - Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats/Technologiepläne

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

IT.Niedersachsen ist verpflichtet, bei der Entwicklung und dem Betrieb von Fachverfahren die ressortübergreifenden Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats u. a. in Bezug auf Informationssicherheit, IT-Architektur und Produktstandards zu beachten. Darauf aufbauend erstellt und pflegt IT.Niedersachsen Technologiepläne, damit die Ressorts die für die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) notwendige Planungssicherheit bei der Entwicklung und Pflege von Fachverfahren haben.