§ 4 IT.N-BBORdErl - Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats/Technologiepläne
Bibliographie
- Titel
- Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
IT.Niedersachsen ist verpflichtet, bei der Entwicklung und dem Betrieb von Fachverfahren die ressortübergreifenden Vorgaben des Niedersächsischen IT-Planungsrats u. a. in Bezug auf Informationssicherheit, IT-Architektur und Produktstandards zu beachten. Darauf aufbauend erstellt und pflegt IT.Niedersachsen Technologiepläne, damit die Ressorts die für die Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit (§ 7 Abs. 1 LHO) notwendige Planungssicherheit bei der Entwicklung und Pflege von Fachverfahren haben.