§ 3 IT.N-BBORdErl - Leistungsvereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Leistungsvereinbarungen können einmalige, wiederkehrende oder dauernde Leistungen umfassen.
(2) In Leistungsvereinbarungen über die Erbringung von IT-Dienstleistungen (Benutzungsvereinbarungen) sind insbesondere festzulegen:
die erwarteten quantitativen und qualitativen Ziele,
die detaillierte Beschreibung der einzelnen Leistungen,
Leistungsort und -dauer,
Leistungsstufen und/oder Service Levels,
Nutzungsrechte,
Mengen und aktuelle Entgelte,
Termine und Fristen,
besondere Mitwirkungs- und Kontrollpflichten.
(3) Die Leistungsvereinbarung kommt durch Unterzeichnung einer Vereinbarung oder durch einen schriftlichen Auftrag und eine schriftliche Annahme zustande. Die der jeweiligen Vereinbarung zugrunde liegenden Dokumente sind aufzuführen. Der Einhaltung der Schriftform steht der Austausch elektronischer Dokumente gleich.