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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 2 IT.N-BBORdErl - Leistungen, Entgelte, Abrechung

Bibliographie

Titel
Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
IT.N-BBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20110

(1) IT.Niedersachsen bietet die ihm nach § 2 seiner Betriebsanweisung obliegenden Leistungen als zentraler Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung für die Informations- und Kommunikationstechnologie auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber (Leistungsvereinbarungen) an.

(2) Allgemeine Bestandteile der Leistungsvereinbarungen werden in Form von "Allgemeinen Nutzungsbedingungen" nach Abstimmung mit den Ressorts veröffentlicht.

(3) Zwischen den landesinternen Auftraggebern und IT.Niedersachsen kommt mit der Leistungsvereinbarung ein von vergaberechtlichen Vorschriften freies, verwaltungsinternes Benutzungsverhältnis zustande.

(4) Die Standardprodukte von IT.Niedersachsen sind in den jeweils gültigen Leistungs- und Entgeltverzeichnissen (Produktkatalog, Web-Shop) beschrieben. Daneben bietet IT.Niedersachsen kundenspezifische Waren und Dienstleistungen sowie Leistungsklassen und Servicelevel im Bereich Informationstechnologie an, die individuell zu vereinbaren sind.

(5) Die Abrechnung der Entgelte für die Leistungen des IT.Niedersachsen erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Entgeltverzeichnisse entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

(6) IT.Niedersachsen informiert seine landesinternen Auftraggeber über Änderungen an seinen Leistungs- und Entgeltverzeichnissen und soweit möglich über deren Auswirkungen, damit diese im darauf folgenden Haushaltsaufstellungsverfahren berücksichtigt werden können.

(7) Wird ein auf unbestimmte Zeit oder vorzeitig ein auf Zeit vereinbartes Benutzungsverhältnis auf Veranlassung des Auftraggebers beendet, sind die daraus entstehenden Kosten (z. B. für Rückbau, noch nicht amortisierte Investitionen oder nicht termingerecht kündbare Software- oder Wartungsverträge) entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorschriften ebenfalls abzurechnen.