§ 5 IT.N-BBORdErl - Informationspflicht und gegenseitige Unterstützung
Bibliographie
- Titel
- Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
Die Vereinbarungspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Leistungsverhältnis betreffenden organisatorischen und technischen Erfordernisse so umfassend und zeitnah zu informieren und so zu unterstützen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine termingerechte Erledigung gewährleistet werden kann.