§ 1 IT.N-BBORdErl - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT.Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- IT.N-BBORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
(1) Diese Ordnung regelt das Verfahren, nach dem IT.Niedersachsen gemäß § 8 Abs. 3 der Betriebsanweisung seine Leistungen mit dem jeweiligen Auftraggeber abwickelt.
(2) Die Regelungen dieser Ordnung gelten für alle Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung in Niedersachsen, deren Beschaffungskosten entweder direkt über Haushaltspläne oder indirekt über Wirtschaftspläne im Landeshaushalt veranschlagt sind oder über Dritt- bzw. Projektmittel zur Verfügung gestellt werden (landesinterne Auftraggeber). Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Waren (z. B. Hard- und Software) und Dienstleistungen aus dem Bereich der Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie über IT.Niedersachsen zu beschaffen (Kontrahierungsverpflichtung).
(3) Ausgenommen sind die Hochschulen, die Landeskrankenhäuser, die Staatstheater, der LRH, der LT, der Verfassungsschutz sowie Behörden und Einrichtungen, die aufgrund einer länderübergreifenden Kooperation bzw. Zusammenarbeit mit Bundesverwaltungen andere Beschaffungsstrukturen nutzen. Allen Einrichtungen, die dem Bereich Forschung und Lehre zuzuordnen oder die in die besonderen Rabattvereinbarungen für Forschung und Lehre mit einbezogen sind (z. B. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Museen, Landesbibliotheken, pädagogische Bereiche der Landesbildungszentren, LBEG, Materialprüfanstalten, etc.), ist die Nutzung freigestellt. Es wird ihnen sowie allen weiteren Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung freigestellt, sich bei der Beschaffung IT.Niedersachsens zu bedienen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur zentralen Beschaffung sind in der Anlage zu dieser Benutzungs- und Beschaffungsordnung festgelegt. Soweit Beschaffungen unter den dort genannten Voraussetzungen dezentral durchgeführt werden können, stellt IT.Niedersachsen bei Bedarf Dienstleistungen zur Vergabe der Lieferungen und Leistungen nach der geltenden Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) zur Verfügung.
(4) Diese Ordnung gilt nicht für Leistungen, die IT.Niedersachsen für Dritte (externe Auftraggeber) erbringt.