AG OWiG,NI - AG OrdnungswidrigkeitenG

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

Vom 9. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 39 - VORIS 33160 01 00 00 000 -)

Geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verbleib der Geldbußen1
Eigentum an eingezogenen Gegenständen2
Notwendige Auslagen3
Erstattung von Auslagen4
Verwarnungsgeld5
6

§ 1 AG OWiG - Verbleib der Geldbußen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

(1) 1Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in ihre Kasse. 2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Der durch die in Absatz 1 getroffene Regelung nicht gedeckte Verwaltungsaufwand für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des übertragenen Wirkungskreises wird im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 2 AG OWiG - Eigentum an eingezogenen Gegenständen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf die Gebietskörperschaft, die sonstige Körperschaft oder die Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.

§ 3 AG OWiG - Notwendige Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

1Notwendige Auslagen eines Betroffenen oder eines Nebenbeteiligten, die eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landeskasse auferlegt, zahlt die Körperschaft oder Anstalt dem Berechtigten aus. 2Die gezahlten Beträge fallen ihr endgültig zur Last.

§ 4 AG OWiG - Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

1Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, fallen ihr zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. 2Das Gleiche gilt für Geldbeträge, die nach einer gemäß § 86 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführten Verrechnung an das Land abzuführen wären.