§ 4 AG OWiG - Erstattung von Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- AG OWiG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33160010000000
1Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, fallen ihr zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. 2Das Gleiche gilt für Geldbeträge, die nach einer gemäß § 86 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführten Verrechnung an das Land abzuführen wären.