§ 2 AG OWiG - Eigentum an eingezogenen Gegenständen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- AG OWiG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33160010000000
Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf die Gebietskörperschaft, die sonstige Körperschaft oder die Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.