§ 3 AG OWiG - Notwendige Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- AG OWiG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33160010000000
1Notwendige Auslagen eines Betroffenen oder eines Nebenbeteiligten, die eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landeskasse auferlegt, zahlt die Körperschaft oder Anstalt dem Berechtigten aus. 2Die gezahlten Beträge fallen ihr endgültig zur Last.