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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 3 AG OWiG - Notwendige Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

1Notwendige Auslagen eines Betroffenen oder eines Nebenbeteiligten, die eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Landeskasse auferlegt, zahlt die Körperschaft oder Anstalt dem Berechtigten aus. 2Die gezahlten Beträge fallen ihr endgültig zur Last.