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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 AG OWiG - Eigentum an eingezogenen Gegenständen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides auf die Gebietskörperschaft, die sonstige Körperschaft oder die Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.