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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 1 AG OWiG - Verbleib der Geldbußen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

(1) 1Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in ihre Kasse. 2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.

(2) Der durch die in Absatz 1 getroffene Regelung nicht gedeckte Verwaltungsaufwand für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des übertragenen Wirkungskreises wird im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.