§ 1 AG OWiG - Verbleib der Geldbußen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- AG OWiG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33160010000000
(1) 1Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in ihre Kasse. 2Satz 1 gilt für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Der durch die in Absatz 1 getroffene Regelung nicht gedeckte Verwaltungsaufwand für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des übertragenen Wirkungskreises wird im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.