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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 AG OWiG - Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
AG OWiG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33160010000000

1Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach § 92 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, fallen ihr zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. 2Das Gleiche gilt für Geldbeträge, die nach einer gemäß § 86 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durchgeführten Verrechnung an das Land abzuführen wären.