RL nstMuErl,NI - RL nichtstaatliche Museen-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden
(RL nichtstaatliche Museen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 34-57434 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)

- VORIS 22180 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)

Abschnitt 1 RL nstMuErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Ausstellungen, Maßnahmen zur Sammlungspflege und besonderen Projekten mit überregionaler Bedeutung sowie für den Erwerb von Sammlungsgegenständen von nichtstaatlichen Museen in Niedersachsen.

1.2 Ziel der Zuwendung ist es, den nichtstaatlichen Museen die Möglichkeit zu geben, durch ein attraktives und zeitgemäßes Angebot die Kultur in allen Teilen des Landes zu stärken. Gefördert wird daher die Durchführung von Ausstellungen und Vermittlungsangeboten sowie die Bewahrung, Erweiterung und wissenschaftliche Erschließung der Sammlung. Damit wird dem Auftrag aus Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung, Kunst und Kultur zu schützen und zu fördern, gefolgt. Konkretes Ziel ist hierbei, die Arbeit der Museen in den o. g. Bereichen zu ermöglichen, zu verbessen oder zu erweitern.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)

Abschnitt 2 RL nstMuErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

2.1 Gefördert werden Projekte niedersächsischer nichtstaatlicher Museen.

2.2 Gefördert werden im Einzelnen:

  • die Durchführung von Ausstellungen - Dauer- und Sonderausstellungen - von überregionaler Bedeutung,

  • der Erwerb von Sammlungsgegenständen von herausragender Bedeutung für das niedersächsische Kulturerbe,

  • Maßnahmen zur Sammlungspflege, um das Kulturgut zu erhalten,

  • die wissenschaftliche Erschließung der Sammlung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)

Abschnitt 3 RL nstMuErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

3.1 Zuwendungsempfänger sind Museen mit Sitz in Niedersachsen.

3.2 Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie kommunale Gebietskörperschaften.

3.3 Nicht antragsberechtigt sind Museen, die sich in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden.

3.4 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)

Abschnitt 4 RL nstMuErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
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RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.2 müssen mit der beantragten Maßnahme auch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die Erfüllung der aktuellen ICOM-Definition für Museen,

  • eine mediale Präsenz der Einrichtung,

  • in der Regel eine kommunale Beteiligung in Form einer geldwerten oder einer finanziellen Leistung.

4.3 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal,- Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot der Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)