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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL nstMuErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-GK zu § 44 LHO Zuwendungen für die Durchführung von Ausstellungen, Maßnahmen zur Sammlungspflege und besonderen Projekten mit überregionaler Bedeutung sowie für den Erwerb von Sammlungsgegenständen von nichtstaatlichen Museen in Niedersachsen.

1.2 Ziel der Zuwendung ist es, den nichtstaatlichen Museen die Möglichkeit zu geben, durch ein attraktives und zeitgemäßes Angebot die Kultur in allen Teilen des Landes zu stärken. Gefördert wird daher die Durchführung von Ausstellungen und Vermittlungsangeboten sowie die Bewahrung, Erweiterung und wissenschaftliche Erschließung der Sammlung. Damit wird dem Auftrag aus Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung, Kunst und Kultur zu schützen und zu fördern, gefolgt. Konkretes Ziel ist hierbei, die Arbeit der Museen in den o. g. Bereichen zu ermöglichen, zu verbessen oder zu erweitern.

1.3 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei gemäß der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)