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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL nstMuErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen sowie der Zugang zum Online-Antragsverfahren stehen auf der Internetseite des MWK zur Verfügung. Anträge können ganzjährig beim MWK, Referat 34, eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt in einem hybriden Verfahren. In einem ersten Schritt erfolgt die Antragstellung über ein Online-Antragsverfahren. Die anschließende schriftliche Antragseinreichung muss unverzüglich in Papierform an die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.2 übersendet werden.

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorgenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • differenzierte und ausführliche Projektbeschreibung,

  • Ausgaben- und Finanzierungplan einschließlich der beantragten Förderung des Landes Niedersachsen.

7.6 Die endgültige Entscheidung über Art und Umfang der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei ihrer Entscheidung ein:

  • Landesbezug des Projekts,

  • überregionale Bedeutung des Projekts und des Erwerbs,

  • Professionalität der Durchführung (wissenschaftliche Grundlage, Gestaltung, Vermittlung),

  • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern,

  • Nachhaltigkeit des Projekts,

  • Förderung interkultureller und inklusiver Ansätze,

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Ausgaben- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

7.7 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes. Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.8 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nur zu führen, wenn dies im Bewilligungsbescheid bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)