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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL nstMuErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nichtstaatlichen Museen mit Sitz in Niedersachsen, die sich nicht in der Trägerschaft des Landes oder des Bundes befinden (RL nichtstaatliche Museen)
Redaktionelle Abkürzung
RL nstMuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22180

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung soll 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein. In diesem Fall wird die Zuwendung bei Überschreiten einer Förderhöhe von 25 000 EUR als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 10 000 EUR bis maximal 100 000 EUR.

Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Bewilligungen an Gebietskörperschaften unter 25 000 EUR gewährt werden.

5.4 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU oder anderer Förderer bei der Zuwendung zu Grunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).

5.5 Ehrenamtliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann mit 15 EUR/Stunde, maximal bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

5.6 Zuwendungsfähig können angemessene Honorare, Personal-, Reise- und Sachausgaben sowie Investitionsausgaben sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Projektbezogene Ausgaben für Verpflegung können nur im Zuge des Tagegeldes der Reisekosten im Rahmen der NRKVO als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.7 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.

5.8 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.

5.9 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden, sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.

5.10 Die Höhe der Zuwendung wird im Rahmen des Förderverfahrens durch die Bewilligungsbehörde entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.6 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 441)