Nds. ERVVO-Justiz,NI - Niedersächsische elektronische Rechtsverkehrsverordnung-Justiz

Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367 - VORIS 30000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2015 (Nds. GVBl. S. 335)

Aufgrund

des § 55a Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), in Verbindung mit § 1 Nr. 17 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 124),

des § 46c Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1050), in Verbindung mit § 1 Nr. 15 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

des § 130a Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), auch in Verbindung mit § 4 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), in Verbindung mit § 1 Nr. 48a der Subdelegationsverordnung-Justiz,

des § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288), auch in Verbindung mit

  • § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), und

  • § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026),

jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

des § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600), in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

des § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung in Verbindung mit § 1 Nr. 29 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

des § 387 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Subdelegationsverordnung-Justiz,

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zulassung der Einreichung von elektronischen Dokumenten1
Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten2
Bekanntgabe der Voraussetzungen für die Bearbeitung eines elektronischen Dokuments3
Ersatzeinreichung und Ersatzregister4
Zugänglichkeit von Registerdaten5
Inkrafttreten6
Zulassung der Einreichung von elektronischen DokumentenAnlage

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

§ 1 Nds. ERVVO-Justiz - Zulassung der Einreichung von elektronischen Dokumenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Bei den in der Anlage genannten Gerichten können in den genannten Verfahren ab dem genannten Zeitpunkt elektronische Dokumente eingereicht werden.

§ 2 Nds. ERVVO-Justiz - Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Elektronische Dokumente sind an die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen (elektronische Poststelle) zu übermitteln. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) 1Ist für ein Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn nicht ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht oder durch eine andere von dem Justizministerium mit der automatisierten Überprüfung beauftragten Stelle prüfbar sein. 3Die Prüfbarkeit ist gegeben, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bekannt gegebenen Voraussetzungen vorliegen. 4Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann das Justizministerium im Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 5Das Verfahren nach Satz 4 wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bekannt gegeben.

(3) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. 1.

    American Standard Code for Information Interchange (ASCII)

    1. a)

      als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

    2. b)

      bei den Insolvenzgerichten auch als Text im American National Standards Institute Format (Windows-ANSI-Format),

  2. 2.

    Unicode,

  3. 3.

    Microsoft Rich Text Format (RTF),

  4. 4.

    Adobe Portable Document Format (PDF),

  5. 5.

    Extensible Markup Language (XML),

  6. 6.

    Taged Image File Format (TIFF),

  7. 7.

    Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie zum Beispiel Makros, verwendet werden,

  8. 8.

    Microsoft Excel, nicht jedoch bei den Registergerichten.

2Einzelheiten, insbesondere die bearbeitbaren Versionen, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegeben.

(4) 1Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(5) Wenn strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UFT8) codiert werden.

(6) Das elektronische Dokument darf Schadsoftware nicht enthalten.

(7) Entspricht ein übermitteltes elektronisches Dokument nicht den in Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 6 genannten Anforderungen, so ist der Absenderin oder dem Absender mit Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronische Dokument von dem Gericht nicht bearbeitet werden kann.

§ 3 Nds. ERVVO-Justiz - Bekanntgabe der Voraussetzungen für die Bearbeitung eines elektronischen Dokuments

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Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisches Dokument bearbeitet wird. 2Die Bekanntgabe betrifft:

  1. 1.

    das Verfahren, das zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Prüfbarkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur und des ihr zugrunde liegenden Zertifikats durch das Gericht oder eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle,

  3. 3.

    die Versionen der in § 2 Abs. 3 genannten Formate sowie die bei dem XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,

  4. 4.

    das Verfahren, das nach § 2 Abs. 2 Satz 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur zugelassen ist, und

  5. 5.

    die für die Ersatzeinreichung (§ 4 Abs. 1) geeigneten Datenträger.

(2) Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de außerdem bekannt:

  1. 1.

    die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten, und

  2. 2.

    die technischen Grenzen der Übermittlung in Bezug auf Anzahl von Dokumenten und Volumen.

§ 4 Nds. ERVVO-Justiz - Ersatzeinreichung und Ersatzregister

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Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle aus Gründen, die die Nutzerin oder der Nutzer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann das elektronische Dokument auf einem geeigneten Datenträger (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei dem Gericht eingereicht werden. 2Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist darzulegen.

(2) Sind Dokumentenanzahl oder Volumengrenzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) überschritten, so kann das elektronische Dokument nach Absatz 1 Satz 1 eingereicht werden.

(3) 1Die Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments nach § 2 Abs. 2, 3 und 6 und § 3 Abs. 1 sind auch in den Fällen der Ersatzeinreichung nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den Vorgang der elektronischen Übermittlung betreffen. 2§ 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 54 der Handelsregisterverordnung zur Anordnung der Einrichtung eines Ersatzregisters ist die Leitung des Gerichts.